Mit dem Zeigen des Schwangerschaftstests habe sie die einfache Lüge der Schwangerschaft zusätzlich bekräftigt. Weiter habe die Beschuldigte dem Privatkläger vorgetäuscht, für ihn in Thailand ein Haus zu erwerben, indem sie gemeinsam mit ihm ein konkretes Haus in Aussicht gehabt, dieses mit dem Privatkläger besichtigt, ihm Pläne vorgelegt und in thailändischer Sprache abgefasste Dokumente unterzeichnet habe. Dass der Privatkläger teilweise in diesem Haus gewohnt habe, habe diesen in der Ansicht, dass es sich dabei um sein Haus handle, bekräftigt. Neben dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung bejahte die Vorinstanz auch die Arglist.