IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt und sich des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 aStGB (zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 22 hiernach) schuldig gemacht habe. Die Beschuldigte habe dem Privatkläger sowohl die Schwangerschaft als auch ihren Rückzahlungswillen vorgetäuscht, wobei es sich hierbei um einfache Lügen handle. Mit dem Zeigen des Schwangerschaftstests habe sie die einfache Lüge der Schwangerschaft zusätzlich bekräftigt.