In Abweichung von den Ausführungen der Vorinstanz nimmt die Kammer keinen weiteren Abzug von CHF 40'000.00 für den Besuch anderer Prostituierter vor, da diese nicht während der Beziehung zur Beschuldigten stattfanden (pag. 406). Mit dieser Rückrechnung erfolgt die Plausibilisierung der von der Vorinstanz als Deliktsbetrag errechneten CHF 300'000.00, abzüglich der Aus- /Einzahlung vom 14. September 2015 über CHF 10'000.00, mithin des Deliktbetrags von CHF 290'000.00.