Dies ergibt einen Betrag von insgesamt CHF 338'300.00. Wird dieser Betrag um die grosszügig berechneten Ausgaben in Thailand von CHF 47'000.00 reduziert, resultiert daraus ein Betrag von rund CHF 290'000.00, den der Privatkläger der Beschuldigten und an von ihr bestimmte Personen ausrichtete, ohne dass er hierfür eine Gegenleistung erhalten hätte. In Abweichung von den Ausführungen der Vorinstanz nimmt die Kammer keinen weiteren Abzug von CHF 40'000.00 für den Besuch anderer Prostituierter vor, da diese nicht während der Beziehung zur Beschuldigten stattfanden (pag.