Werden schon nur die Beträge von CHF 10'000.00 und mehr (pag. 48) – diese Bezüge und Überweisungen sind aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Thailandreisen und/oder den Bezugsorten ohne Weiteres mit der Beschuldigten in Verbindung zu bringen – addiert, ergibt sich daraus ein Betrag von CHF 300'000.00. Ferner sind CHF 5'000.00, welche am 12. April 2015 am Flughafen Zürich unmittelbar vor dem Abflug nach Thailand abgehoben wurden, zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen sind CHF 5'000.00 (Einzahlung vom 30. September 2015) und CHF 6'000.00 (Einzahlung vom 6. Oktober 2015).