34 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung vom 14. September 2015 von CHF 10'000.00 (pag. 48) nicht zu berücksichtigen ist. Es handelt sich dabei um eine Kontoübertragung vom Sparkonto (pag. 77) auf das Privatkonto (pag. 74) der J.________ AG, beide lautend auf C.________, weshalb die Kammer – abweichend von der Vorinstanz – von einem Schadensbetrag von CHF 290'000.00 ausgeht. Werden schon nur die Beträge von CHF 10'000.00 und mehr (pag.