30) zu sehen ist (ca. 100 Noten à 1‘000.00 Baht, umgerechnet ca. CHF 2‘800.00, d.h rund CHF 6‘000.00 für beide Verlobungen). Schliesslich ist ein weiterer Abzug von CHF 40‘000.00 für die eine Prostituierte angezeigt, da C.________ die Zahlung dieses Betrags zumindest nicht ausschliessen konnte. Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 19. Februar 2015 bis am 6. Oktober 2015 – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – rund CHF 300‘000.00 ohne Gegenleistung von C.________ erhältlich gemacht hat.