Wird in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen, dass C.________ die gesamten drei Monate in Hotels etc. gewohnt hat, so ist ein pauschaler Abzug von CHF 3‘000.00 für die Unterkünfte zu machen (durchschnittlicher Hotelpreis in Z.________, ca. CHF 1‘000.00 pro Monat). C.________ hat im Rahmen der Thailandaufenthalte jeweils für Verpflegung etc. bezahlt. Es ist daher ein Pauschalabzug von CHF 10‘000.00 für Kost und Logis (für die gesamten drei Monate in Thailand) zu machen. Im Rahmen dieser Thailandaufenthalte gab die Beschuldigte C.________ vor, ein Haus für ihn zu kaufen.