C.________ ist mit der Beschuldigten sodann drei Mal nach Thailand gereist. Anlässlich dieser Reisen hat er die Flüge für sich und die Beschuldigte sowie allenfalls auch für eine gewisse „V.________“ bezahlt. Für die Reisen ist ein Pauschalbetrag von rund CHF 11‘000.00 in Abzug zu bringen (pauschal ca. CHF 600.00 pro Flug Zürich-Z.________ einfach, für 3 Personen, 3 Reisen retour). Insgesamt hat C.________ knapp drei Monate in Thailand verbracht. Anlässlich dieser Aufenthalte wohnte er bei den Eltern der Beschuldigten, in Hotels und in Bungalows. Wird in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen, dass C.____