Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Bezifferung des Schadens erforderlich ist. Ein Vermögensschaden kann nur als erstellt gelten, wenn er beziffert werden kann (MA- EDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 256 zu Art. 146). Indes ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» eine Mindestschadenssumme zu ermitteln. Davon ausgehend berechnete die Vorinstanz eine Schadenssumme von rund CHF 300'000.00. Dieser detaillierten und sorgfältigen Berechnung kann sich die Kammer im Wesentlichen anschliessen (pag. 482 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung