Dass der Privatkläger vor seinen Geldzahlungen irgendwelche Abklärungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschuldigten getätigt hätte, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. In einem nächsten Schritt ist betragsmässig zu prüfen, welche vom Privatkläger in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 getätigten Transaktionen der Beschuldigten oder von ihr bestimmten Personen zukamen und inwiefern diesen Vermögensdispositionen geldwerte Gegenleistungen gegenüberstanden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Bezifferung des Schadens erforderlich ist.