Der Privatkläger tätigte zumindest ganz namhafte Zahlungen aus seinem Vermögen gestützt auf unwahre Vorbringen der Beschuldigten, allem voran basierend auf der Täuschung betreffend die Familiengründung, den Kinderwunsch sowie die Schwangerschaft und der daraus sich ergebenden psychischen Abhängigkeit des Privatklägers von der Beschuldigten. Dass der Privatkläger vor seinen Geldzahlungen irgendwelche Abklärungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschuldigten getätigt hätte, dafür gibt es keine Anhaltspunkte.