Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass vom wesentlichen Inhalt her das Geschehen bzw. der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift erstellt ist. Der Privatkläger tätigte zumindest ganz namhafte Zahlungen aus seinem Vermögen gestützt auf unwahre Vorbringen der Beschuldigten, allem voran basierend auf der Täuschung betreffend die Familiengründung, den Kinderwunsch sowie die Schwangerschaft und der daraus sich ergebenden psychischen Abhängigkeit des Privatklägers von der Beschuldigten.