19. (Zwischen-)Fazit und erstellter Sachverhalt Insgesamt ist damit festzustellen, dass beweiswürdigend im Grundsatz auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abgestellt werden muss, demgegenüber die gegenteiligen, bestreitenden Ausführungen der Beschuldigten als unglaubhaft und damit als Schutzbehauptungen abzutun sind. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass vom wesentlichen Inhalt her das Geschehen bzw. der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift erstellt ist.