394, Z. 18). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Beschuldigte zwar, kein Haus gekauft zu haben, verneint nun aber, ein Haus besichtigt zu haben (pag. 655, Z. 19 u. Z. 23 u.Z. 29 f.). Die Beschuldigte verstrickt sich nach Auffassung der Kammer auch zum Hauskauf in Widersprüche und macht keine schlüssigen und stimmigen Aussagen. Ihre Aussagen sind nicht glaubhaft, zumal keine Hinweise auf eine eingeschränkte Wahr- nehmungs-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit vorliegen. Insgesamt finden sich in den Aussagen der Beschuldigten zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten.