32 Die Beschuldigte hat ihre Aussagen ein weiteres Mal angepasst, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Die Beschuldigte beteuerte weiter, niemand habe ein Haus gekauft (pag. 23, Z. 191), um anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu ergänzen, dass sie sich das nur überlegt hätten. Sie hätten ein konkretes Haus in Aussicht gehabt, hätten dieses besichtigt, es aber nicht gekauft (pag. 394, Z. 7 ff.). Sie hätten auch nicht in diesem Haus gewohnt (pag. 394, Z. 18).