Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen und gelangt zu demselben Ergebnis, zumal die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aussagte, dass ihr das Geld am Flughafen Zürich als Geschenk übergeben worden sei. Es habe sich um ein Geschenk dafür gehandelt, dass sie ihn nach Thailand begleite. Der Privatkläger habe auf ihrem Mobiltelefon ein Foto einer Frau gesehen, die er habe kennenlernen wollen (pag. 653, Z. 23 ff.).