__ des Privatklägers abgehoben (pag. 57). Dass dies als Geschenk für das Zusammenbringen mit «F.________» gewesen sein soll, ist kaum möglich, da der Geldbezug bereits am 12. April 2015 und damit noch vor der ersten Abreise nach Thailand erfolgte (pag. 57). Der Privatkläger kann «F.________» zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt haben (pag. 481, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen und gelangt zu demselben Ergebnis, zumal die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aussagte, dass ihr das Geld am Flughafen Zürich als Geschenk übergeben worden sei.