395, Z. 15 ff.). Dass es sich dabei um Ausflüchte handelt, zeigt auch ihre Aussage, sie habe den Eindruck gehabt, dass der Privatkläger gesund sei, zumindest habe es keine Probleme gegeben, als er mit «F.________» alleine gewesen sei (pag. 26, Z. 290). Die Beschuldigte verstrickt sich nach dem Gesagten in Widersprüche, was ihre Rolle beim Kennenlernen des Privatklägers und «F.________» betrifft. Sodann wurden in Zürich nur einmal CHF 5‘000.00 (und nicht CHF 15‘000.00) vom L.________ (Konto) .________ des Privatklägers abgehoben (pag.