Diese CHF 15'000.00 will sie einerseits bereits am Flughafen Zürich (pag. 394, Z. 299 ff.) und andererseits erst in Thailand anlässlich der zweiten Reise erhalten haben (pag. 27, Z. 319 ff.). Während die Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme noch angab, sie habe das Geld als Geschenk erhalten, weil sie den Privatkläger mit «F.________» zusammengebracht habe (pag. 27, Z. 319 ff.), will sie – wie sie im Rahmen der Hauptverhandlung zu Protokoll gab – mit dem Kennenlernen vom Privatkläger und «F.________» nun nichts mehr zu tun gehabt haben (pag. 395, Z. 15 ff.).