24, Z. 210 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Beschuldigte sodann, dass sie gemeinsam in Deutschland in den Ferien gewesen seien, sie seien aber nicht bei ihren Verwandten gewesen (pag. 396, Z. 11 ff.). Oberinstanzlich führte die Beschuldigte eine dritte Version an. Sie erklärte, dass sie keine Verwandte in Deutschland habe. Sie seien zusammen gereist und hätten zusammen Ferien gemacht (pag. 655, Z. 39 ff.). Die Vorinstanz hielt schliesslich zutreffend fest, dass die Beschuldigte auch hinsichtlich der erhaltenen Geldbeträge widersprüchliche Aussagen machte. Diese CHF 15'000.00 will sie einerseits bereits am Flughafen Zürich (pag.