Weitere Widersprüche sind betreffend die Deutschlandreise auszumachen. In der Einvernahme vom 20. Juli 2017 bejahte die Beschuldigte die Frage, ob es richtig sei, dass sie mit dem Privatkläger einmal zu ihrem Bruder nach Deutschland gereist sei. Sie antwortete «Ja. Wir haben ihn besucht.» (pag. 24, Z. 206 ff.). Nur eine Frage später und auf Vorhalt, wonach ihr Bruder CHF 40'000.00 für seinen Nachtclub gebraucht habe, erklärte die Beschuldigte, dass es nicht ihr Bruder sei. Es sei einfach ein Kollege und sie wisse nicht, ob dieser Geld benötigt habe. Sie habe das Geld nie gesehen (pag. 24, Z. 210 ff.).