31 von nichts gewusst hat, zumal sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte, dass sie ca. drei Mal in Thailand gewesen seien (pag. 654, Z. 34). Der Privatkläger sei 2015 nie alleine nach Thailand gereist, sie seien immer zusammen gegangen (pag. 655, Z. 2). Hinzu kommt, dass es – wie bereits oben ausgeführt – sehr unwahrscheinlich ist, dass der Privatkläger alleine nach Thailand gereist sein soll, zumal er sich dort nicht zurecht findet. Weitere Widersprüche sind betreffend die Deutschlandreise auszumachen.