nehmen. Sonderbar muten die Ausführungen der Beschuldigten an, wonach sie nur zwei Mal mit dem Privatkläger in Thailand gewesen sein will (pag. 24, Z. 216). Die Verteidigung der Beschuldigten führte aus, dass die Beschuldigte erst im Verfahren von der Reise vom 8. bis 20. Juli 2015 erfahren habe (pag. 430). Diese Reise fand rund zwei Monate nach der ersten Rückkehr am 5. Mai 2015 statt und nur vier Tage vor der erneuten Reise nach Thailand (24. Juli 2015). Dazwischen soll gemäss den Aussagen des Privatklägers der Aufenthalt in Deutschland stattgefunden haben (pag. 45, Z. 436 f.). Die Beschuldigte bestreitet die gemeinsame Reise nach Deutschland ebenfalls nicht (pag. 24, Z. 206 ff.;