Überweisung von CHF 60'000.00 für «F.________, für die Verlobung»). Im Widerspruch dazu sagte die Beschuldigte auf Vorhalt der Beträge und der Überweisungen an G.________ in der Zeit vom 9. Februar 2015 bis zum 16. Oktober 2015 aus, dass sie davon nichts wisse (pag. 25, Z. 251 ff.). Neben diesen vier Überweisungen an G.________ sind aus der Zusammenstellung und den Kontoauszügen (pag. 48 ff.) keine weiteren Geldüberweisungen – allenfalls mit Ausnahme des «Postschaltergeschäfts» vom 9. April 2015 in U.________ über CHF 60'012.00 sowie desjenigen vom 2. Juni 2015 über CHF 2'012.00 – ersichtlich. Insbesondere lassen sich den Kontoauszügen keine weiteren Überweisungen nach Thailand ent-