Oberinstanzlich erklärte die Beschuldigte ebenfalls, dass das Geld auf das Konto ihres Vaters überwiesen worden sei. Abweichend von ihren bisherigen Aussagen führte die Beschuldigte dagegen aus, dass der Privatkläger bei diesen Frauen gewesen sei und sie für ihn das Geld abgehoben habe. Es seien CHF 60'000.00 oder CHF 40'000.00 gewesen (pag. 653, Z. 35 ff.). Offenkundig können damit nicht die vier Überweisungen an G.________ gemeint sein (pag. 24, Z. 199 ff.; Überweisung von CHF 60'000.00 für «F.________, für die Verlobung»).