30 (pag. 655, Z. 2). Der Privatkläger vermochte sich daher in Thailand nicht selbständig zurecht zu finden, geschweige denn hat er vor Ort alleine und auf eigene Initiative hin weitere Frauen kennengerlernt. Eine solche Annahme wäre wirklichkeitsfremd. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, weshalb der Kontakt zum Privatkläger weiterhin aufrechterhalten und weitere Reisen – einhergehend mit den entsprechenden finanziellen Aufwendungen – stattgefunden haben, wenn nicht aus finanziellen Motiven der Beschuldigten.