in dieser Zeit stattgefunden haben muss. Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Privatkläger anderweitig bzw. nicht zum Zweck des Besuchs der Beschuldigten in T.________ und später in U.________ Geld bezogen hätte. Schliesslich korrespondiert die Aussage der Beschuldigten, wonach sie der Privatkläger zwei bis drei Mal in der Woche besucht habe (pag. 21, Z. 107 f.), in etwa mit 11 Bargeldbezügen in T.________ in der Zeit vom 19. Februar 2015 bis 1. April 2015 (pag. 48). Die Beschuldigte erklärte einerseits, dass sie sich ineinander verliebt hätten (pag. 21, Z. 111 f.). Als sie nach Thailand gefahren seien, habe er eine andere Frau gefunden.