In der Einvernahme vom 20. Juli 2017 erklärte die Beschuldigte, sie habe nur zwei oder drei Tage in T.________ gearbeitet (pag. 21, Z. 86 f.). Sie habe in dieser Zeit (2015) auch in U.________ gearbeitet (pag. 25, Z. 270). Werden diese Aussagen mit den Geldbezugsorten des Privatklägers in Verbindung gesetzt, wird deutlich, dass diese Aussage, wonach sie nur zwei oder drei Tage in T.________ gearbeitet habe, nicht zutreffen kann. Der letzte Bargeldbezug des Privatklägers in T.________ erfolgte am 1. April 2015 (pag. 48). Ab dem 7. April 2015 bezog der Privatkläger in U.________ Bargeld, weshalb der Wechsel von T.________ nach U.________ in dieser Zeit stattgefunden haben muss.