_» über CHF 1'000.00 veranlasst hat, diese Banküberweisung jedoch nicht ausgeführt worden ist [«Zahlungsstatus Annulliert»]). Ferner hatten der Privatkläger und die Beschuldigte nach der Anzeigeerstattung über längere Zeit zumindest telefonischen Kontakt (pag. 17; pag. 21, Z. 118 f.; pag. 22, Z. 122 f.). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ihre Erstaussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2017 (pag. 18 ff.) machte. Zuvor wurde sie im Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass gegen sie eine Untersuchung wegen Betrugs eröffnet wurde (pag. 181). Ihrer zwischen-