427), nicht gefolgt werden. Aussagewürdigend ist vorab zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bereits Ende Oktober / anfangs November 2015 von der gegen sie eingereichten Anzeige des Privatklägers Kenntnis erhalten haben muss und sie den Privatkläger sodann unter Druck setzte, die Anzeige bzw. den Strafantrag und die Privatklage zurück zu ziehen (vgl. Ziff. 6 hiervor, wonach der Privatkläger eine am 6. November 2015 ausgelöste Zahlung an «G.________» über CHF 1'000.00 veranlasst hat, diese Banküberweisung jedoch nicht ausgeführt worden ist [«Zahlungsstatus Annulliert»]).