21, Z. 107 f.). Anfangs hätten sie eine Kundenbeziehung gehabt. Später hätten sie sich getroffen und sich ineinander verliebt. Er habe nach Thailand gehen wollen (pag. 21, Z. 111 f.). Sie habe die Absicht gehabt, mit dem Privatkläger eine ernste Beziehung zu führen (pag. 393, Z. 1) und mit ihm eine Familie zu haben (pag. 654, Z. 8). Insofern kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach pro Treffen mit ungeschütztem Geschlechtsverkehr CHF 1'200.00 bezahlt worden seien (pag. 428; pag. 660) und es sich jeweils um einen gewöhnlichen Sextermin gehandelt habe (pag. 427), nicht gefolgt werden.