18. Aussagen der Beschuldigten Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz einleitend zutreffend fest, dass die Aussagen der Beschuldigten widersprüchlich ausfielen und nicht geglaubt werden könnten (pag. 480, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte sagte zum Rahmengeschehen und zu nebensächlichen Punkten konstant aus, dass der Privatkläger ihr Kunde gewesen sei und pro Mal für ihre Dienstleistungen zwischen CHF 200.00 und CHF 300.00 bezahlt habe (pag. 21, Z. 93 u. Z. 102; pag. 392, Z. 26 ff.; pag. 653, Z. 9 ff.). Er habe sie zwei bis drei Mal die Woche besucht (pag. 21, Z. 107 f.).