Schliesslich passen diese Umstände, welche zur Anzeige geführt haben und das Abstandnehmen von der Privatklage nicht zu einer Falschbezichtigung. Nach der Würdigung der Aussagen des Privatklägers kommt die Kammer zum Schluss, dass diese inhaltlich von einer äusserst guten Qualität sind und vom Privatkläger nicht in dieser Form hätten gemacht werden können, wenn sie nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren würden. Damit ist die «Nullhypothese» widerlegt und die Aussagen des Privatklägers können dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden.