Es erscheint geradezu ausgeschlossen, dass der Privatkläger vom 26. Oktober 2015 (erstmaliges Erscheinen auf dem Polizeiposten Y.________) auf den 27. Oktober 2015 (erste Einvernahme) eine derartige Geschichte hätte erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode sowohl gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als auch gegenüber seinem Bruder, der KESB und seinem behandelnden Arzt hätte schildern bzw. stimmig wiedergeben können. Schliesslich passen diese Umstände, welche zur Anzeige geführt haben und das Abstandnehmen von der Privatklage nicht zu einer Falschbezichtigung.