28 Der Privatkläger bezweckte nicht die Beschuldigte zu belasten und anzuzeigen, sondern primär ihre Kontaktdaten erhältlich zu machen, um diese betreiben zu können. Es erscheint geradezu ausgeschlossen, dass der Privatkläger vom 26. Oktober 2015 (erstmaliges Erscheinen auf dem Polizeiposten Y.______