Erst im Anschluss daran erzählte er in diversen Einvernahmen das ihm widerfahrene Unrecht. Der Privatkläger hat mithin nicht eine Geschichte zur Erklärung seines Vermögensverzehrs erzählt bzw. erfunden und dabei alles fälschlicherweise völlig zu Unrecht der Beschuldigten angelastet. Aus dem unerfüllt gebliebenen Kinderwunsch lassen sich ebenfalls keine Hinweise für ein ernsthaftes Motiv für eine Falschbeschuldigung der Beschuldigten entnehmen, auch für die Kammer sind keine solchen ersichtlich. 17.4 Widerlegung der «Nullhypothese»