Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings für sich allein noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Ergänzend zu den in Ziffer 17.1 gemachten Ausführungen wollte der Privatkläger bei der Polizei in erster Linie die Adresse der Beschuldigten erhältlich machen. Erst im Anschluss daran erzählte er in diversen Einvernahmen das ihm widerfahrene Unrecht.