Seine Ausführungen basieren weder auf Halluzinationen noch auf sonstigen Wahrnehmungsstörungen. Überdies müssten diese sehr punktuell und insbesondere in den für die strafrechtliche Beurteilung der Beschuldigten massgeblichen Punkten aufgetreten sein, wofür es aktenkundig keine Hinweise gibt. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Privatkläger die Beschuldigte nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen.