64). Die Verteidigung führt dagegen aus, dass die Beschuldigte bereits im 3. oder 4. Monat schwanger gewesen sein soll, als sie die Schwangerschaft dem Privatkläger eröffnet habe und er deshalb als Vater ausscheide (pag. 661). Dem kann aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden. Insgesamt fügen sich die Schilderungen des Privatklägers zu einem stimmigen und logisch nachvollziehbaren Gesamtablauf zusammen. Es liegen keine ernsthaften Anzeichen vor, wonach die Aussageehrlichkeit beeinträchtigt sein könnte. Seine Ausführungen basieren weder auf Halluzinationen noch auf sonstigen Wahrnehmungsstörungen.