647, Z. 8), was wiederum mit dem Verlaufseintrag von Dr. med. H.________ vom 1. September 2015 übereinstimmt. Darin hielt Dr. med. H.________ fest, dass sich der Privatkläger aus dem Haus in Thailand, welches er finanziert habe, telefonisch bei ihm gemeldet habe (pag. 64). Daneben ist festzuhalten, dass der Privatkläger am 27. Oktober 2015 aussagte, dass ihm die Beschuldigte drei Wochen nach ihrer ersten Begegnung gesagt habe, sie sei schwanger (pag. 34, Z. 134 f.). In seiner Einvernahme vom 4. November 2015 erklärte er, dass sie ihm zuerst gesagt habe, dass sie im 4. oder 3. Monat