646, Z. 21). Diese Ausführungen des Privatklägers stimmen denn auch mit weiteren Beweismitteln überein. Der Bezug von CHF 60'000.00 erfolgte bereits am 9. April 2015 in U.________ und damit noch vor der ersten Thailandreise (pag. 57; pag. 371). Sodann spricht auch die Bemerkung des J.________ AG Mitarbeiters für einen Hauskauf in Thailand. Darin wird festgehalten «Bargeld für Renovation Haus in Thailand – vorher Tel. mit O.________» (pag. 76). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Privatkläger denn auch aus, dass er in diesem Haus gewohnt habe (pag. 647, Z. 8), was wiederum mit dem Verlaufseintrag von Dr. med. H.________ vom 1. September 2015 übereinstimmt.