94, Z. 436 ff.). Ob sie dabei nun den Bruder oder die Schwester der Beschuldigten besuchten, kann offenbleiben. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um einen in der Sache relevanten Widerspruch. Schliesslich vermochte der Privatkläger auch die Umstände des Hauskaufs eindrücklich und detailliert zu schildern. Er gab übereinstimmend wieder, dass er Pläne gesehen und die Beschuldigte auf thailändisch abgefasste Dokumente unterschrieben habe (pag. 97, Z. 553, Z. 559 ff. u. Z. 572; pag. 403, Z. 31 ff.; pag. 647, Z. 7 f.). Für den Hauskauf seien CHF 60'000.00 benötigt worden (pag. 40, Z. 184) bzw. «irgendwie CHF 80'000.00» (pag. 646, Z. 21).