Schliesslich erklärte auch der Privatkläger, dass es für ihn schwierig gewesen sei. In T.________ sei er ins Studio gegangen und habe sich dort eine Zeit lang aufgehalten. Er nehme an, dass sie sicher Kontakt zu anderen Männern gehabt habe (pag. 88, Z. 240 f.). Dasselbe gilt für die Schilderungen zum Kurzaufenthalt in Deutschland. Gleichbleibend schilderte der Privatkläger, dass sie nach der zweiten Thailandreise zur Familie der Beschuldigten nach Deutschland gefahren seien (pag. 45, Z. 436 ff.), da dieser beim Bauen die Farbe ausgegangen sei (pag. 45, Z. 436 ff; pag. 91, Z. 333 ff.; pag. 94, Z. 436 ff.).