Diese Ausführungen der Beschuldigten bestätigen, dass die entsprechenden Angaben des Privatklägers weder erfunden sind noch auf Wahnvorstellungen basieren, sondern im Wesentlichen und über weite Strecken mit den Aussagen der Beschuldigten korrespondieren. Im Hinblick auf den Fortgang und den Umständen des weiteren Verlaufs ihrer «Beziehung» ist die Aussage der Beschuldigten, wonach sie nicht schwanger werden könne, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zumal sie anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals erklärte, dass sie sich habe unterbinden lassen (pag. 654, Z. 14). Eine ärztliche Bestätigung hierfür liegt nicht vor.