89, Z. 270 ff.) nichts zu ändern, zumal er sogleich anfügte «Anfangs konnte sie schon noch Deutsch, dies hat sie dann etwas verloren» (pag. 89, Z. 271 f.). Immerhin ist die Beschuldigte seit dem 15. November 2008 im Kanton R.________ gemeldet, mit S.________ verheiratet und lebt ihren eigenen Angaben zufolge mit diesem zusammen (pag. 391, Z. 18), was sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals bestätigte (pag. 651, Z. 27 f.). Ob die Beschuldigte tatsächlich schwanger werden konnte oder nicht und ob sie dem Privatkläger diesbezüglich etwas vormachte, ändert an der Glaubhaftigkeit