427 f.; pag. 660). Die Beschuldigte verfügte damals bereits über gewisse Deutschkenntnisse, anders ist ein telefonischer Erstkontakt generell ausgeschlossen. Der Privatkläger und die Beschuldigte unterhielten sich weiter auf Englisch oder bedienten sich weiterer Übersetzungshilfen. Um unter den gegebenen Umständen etwas in Richtung «Familie und Baby» zu äussern, bedarf es keiner besonderen Fähigkeiten oder Bemühungen. Daran vermag auch die Aussage des Privatklägers, wonach es manchmal ein Wunder gewesen, dass sie das gleiche gemeint hätten (pag. 89, Z. 270 ff.) nichts zu ändern, zumal er sogleich anfügte «Anfangs konnte sie schon noch Deutsch, dies hat sie dann etwas verloren» (pag.