, S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erblickt auch die Kammer in den Aussagen des Privatklägers eine Vielzahl verschiedener Realkennzeichen, auf welche in der Folge beispielhaft einzugehen ist: Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn diese geltend macht, der Privatkläger und die Beschuldigte hätten sich nicht verständigen können, jedenfalls nicht anlässlich des ersten telefonischen Kontakts für den ersten sexuellen Kontakt bzw. es habe sich die Einvernehmlichkeit nur auf den ungeschützten Geschlechtsverkehr und nicht etwa auf den gemeinsamen Kinderwunsch bezogen (pag. 427 f.; pag. 660).