haftigkeit seiner Aussagen zu erblicken. Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Person über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit lebhaften Elementen so zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 370 f. bzw. 317; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 ff.). Entsprechend der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen ergänzend zu verweisen ist (pag. 477 ff., S. 16 ff.