478, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist anzumerken, dass die voneinander abweichenden Beträge im Hinblick auf die vielen Bezüge innert relativ kurzer Zeit (pag. 48) nicht ungewöhnlich erscheinen. Der Privatkläger räumte diesbezüglich auch Erinnerungslücken ein. In diesem Aussageverhalten sind Hinweise auf einen Realitätsbezug zu erkennen. Eine falschaussagende Person ist nämlich meist bemüht, ihrer Aussage viel Überzeugungskraft zu verleihen und sich selber in ein möglichst positives Licht zu rücken;